§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
a) Der Verein führt den Namen
„Förderkreis der Hohensteinschule Gingen “.
b) Er hat seinen Sitz in Gingen und ist in das Vereinsregister Geislingen eingetragen.
c) Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr. Es beginnt am 01.08. und endet am 31.07. d.J..
d) Aus sprachtechnischen Gründen wird auf die weibliche Form der aufgeführten Personen Verzichtet.
§ 2 Zweck
a) Zweck des Vereins ist die Förderung der Schule und ihrer Einrichtungen, die Unterstützung bedürftiger Schüler, gute Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrern
und Schülern, ehemaligen Lehrern und Freunden der Schule. Die Verpflichtung des Schulträgers bleibt unberührt. Der Satzungszweck wird insbesondere
verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen. (Bei der
Förderung von Baumaßnahmen kann auch die unentgeltliche Hilfe und Unterstützung Satzungszweck sein.)
b) Er ist ein Förderverein i. S. von § 58 Abgabenordung, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2a der Satzung genannten steuerbegünstigten
Einrichtungen(en)/ des steuerbegünstigten Zwecks verwendet.
§3 Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft kann jede natürliche und juristische Person erwerben.
b) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung kann Beschwerde eingelegt werden; über sie entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Erschienenen.
c) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch Austritt oder durch Ausschluss, bzw. durch Auflösung bei juristischen Personen.
d) Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. Er muss schriftlich erklärt werden.
e) Der Ausschluss kann vom Vorstand verfügt werden, wenn das betreffenden Mitglied die Interessen oder das Ansehen des Vereins erheblich schädigt. Vor den
Ausschluss ist dem Mitglied die Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Beschwerde bei der Mitgliederversammlung wie bei Abs. 2 zu geben.
§4 Beitrag
a) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
b) Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
c) Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
d) Auf Wunsch erhält der Förderer nach Eingang des Betrages oder der Spende eine Empfangsbescheinigung, auf welcher die Gemeinnützigkeit des Vereins und die
steuerliche Absetzbarkeit der Zuwendung bestätigt wird.
§5 Organe
a) Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§6 Vorstand
a) Dem Vorstand gehören an: Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer, der Schatzmeister, drei Beisitzer.
Außerdem gehören kraft Amtes an: der Schulleiter, sowie der Elternbeiratsvorsitzende, im Verhinderungsfall deren Stellvertreter oder eine von ihnen benannte
Person.
b) Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.
c) Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
d) Der Vorsitzende und der Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und zwar jeder einzeln.
e) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.
§7 Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Die Wahl der Vorstandsmitglieder.
Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes.
Die Entlastung des Vorstandes
b) Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres einberufen. Dazu sind die Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher unter
Nennung der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
c) Der Vorsitzende kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn der 10. Teil der Mitglieder es unter Angabe des
Zweckes verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher schriftlich einzuladen.
d) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
e) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Wahlen findet bei
Stimmengleichheit im ersten Wahlgang zwischen den Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Bei wiederum gleicher Stimmenzahl
entscheidet das Los.
f) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
g) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
§8 Verwendung der Mittel des Vereins
a) Der Verein erstrebt keinen Gewinn.
b) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§9 Satzungsänderung
Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln des anwesenden Mitglieder.
§ 10 Auflösung des Vereins
a) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung
b) Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist sie nicht
beschlussfähig, so ist sie erneut einzuberufen. Die zweite Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
c) Zu dem Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
d) Bei der Auflösung des Vereins, bei Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen an die Gemeinde Gingen, mit der
ausschließlichen Bestimmung der Verwendung für die Grund- und Hauptschule Gingen oder ihrer Rechtsnachfolgerin zu steuerbegünstigten Zwecken.
Sollte weder die Grund- und Hauptschule Gingen noch eine Rechtsnachfolgerin bestehen, so wird das Vermögen von der Gemeinde Gingen verwahrt, bis eine Einrichtung mit gleichem oder ähnlichem Zweck im Sinne des § 2 gegründet ist. Der Beschluss über die Verwendung der Mittel darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.
Stand vom: 01.10.2006